In der Sitzung des Stadtrates am 20.01.2026 stellte ich an den Oberbürgermeister eine schriftliche Anfrage zu den Vorkommnissen in der Silvesternacht 2025/26 im Stadtgebiet.
Meine Fragen und die jeweilige Antwort der Stadtverwaltung:
In der Silvesternacht 2025/26 stellte sich für die Rettungskräfte von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Polizei im Stadtgebiet Würzburg eine einsatzreiche und herausfordernde Lage dar. Insbesondere im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr war ein hohes Einsatz- und Kommunikationsaufkommen für Feuerwehr und Rettungsdienst zu bewältigen.
Schwerpunkt-Einsätze der Feuerwehr: Im Stadtteil Heuchelhof kam es zu einem Balkon- und Wohnungsbrand, bei dem ei ne leblose Person aus der Wohnung gerettet und reanimiert wurde. Die Person verstarb später im Krankenhaus. Im Stadtteil Lindleinsmühle entstand ein weiterer Balkon- und Wohnungsbrand im 11. Obergeschoss eines Wohngebäudes, der eine vollständige Räumung des Ge bäudes erforderte. Das Feuer konnte durch koordinierte Löschmaßnahmen am Übergreifen auf andere Stockwerke gehindert werden; zudem konnten zwei Haustiere lebend gerettet werden.
Diese Einsätze erforderten einen erheblichen Kräfteansatz und enge Koordination zwi schen Feuerwehr und Rettungsdienst. Darüber hinaus kam es zu mehreren kleineren Brandereignissen im Stadtgebiet.
Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr verzeichneten Feuerwehr und Rettungsdienste in der Silvesternacht 2025/26 in Würzburg ein erhöhtes Einsatzaufkommen. Die Feuerwehr wur de zu 19 Einsätzen alarmiert (2024/25: 16). Der Rettungsdienst war in der Stadt Würzburg bei 54 Einsätzen tätig (Vorjahr: 24). Im Vergleich zur Silvesternacht 2024/25 zeigt sich insbesondere beim Rettungsdienst ein Anstieg der Einsatzzahlen, während die Feuerwehr-Einsätze nur leicht zugenommen haben. Die Einsatzzahlen der Polizei stellen sich wie folgt dar: Es gab in der Nacht 2025/26 insgesamt 23 Polizeieinsätze mit zweifelsfreiem Silvesterbezug, davon wurden 8 Vorgänge mit eindeutigem Silvesterbezug zur Anzeige gebracht. Im Vorjahr waren es 30 Polizeieinsätze mit zweifelsfreiem Silvesterbezug, davon wurden 9 Vorgänge mit eindeutigem Silvesterbezug zur Anzeige gebracht. Hinzu kommt das „normale Einsatzgeschehen der Polizei“ ohne spezifischen Silvesterbezug.
Zunächst ist auszuführen, dass das Konzept in der Sicherheitszone der Innenstadt vollumfänglich gegriffen hat und hier keine Sicherheitsstörungen eingetreten sind. Auch für das gesamte Stadtgebiet wurden die personellen und technischen Vorhaltungen angepasst und haben sich bewährt. Die tragischen Vorfälle und Unglücksfälle, insbesondere durch den Balkonbrand auf dem Heuchelhof und den Balkonbrand in der Lindleinsmühle machen betroffen. Auch mögliche Übergriffe auf Einsatzkräfte, über die öffentlich berichtet wurde, und die bloße Anzahl der Einsatzzahlen müssen in der Entwicklung genau betrachtet werden. Während des Einsatzes am Heuchelhof kam es zu einem Übergriff auf Rettungs- dienstkräfte, die mit Feuerwerkskörpern beschossen wurden. Der Rettungsdienst forderte die Unterstützung der Polizei an. Beim Eintreffen der Polizei wurde der Beschuss eingestellt.
Für eine abschließende und präzise Ursachenanalyse der Balkonbrände ist es noch etwas früh, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Eine Konsequenz wird aber sein müssen, dass im Rahmen einer Nachbesprechung bzw. Vorbesprechung für die nächste Silvesternacht gezielte Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen ausgeleuchtet und geprüft werden müssen. Hierzu gehören insbesondere auch Hinweise, brennbare Ge genstände von Balkonen und Terrassen zu entfernen, sowie Fenster und Rollläden zu schließen. Alle technischen, organisatorischen, rechtlichen und kommunikativen Wege müssen beschritten werden, die solche Risiken weiter minimieren und im besten Fall verhindern. Dazu gehören neben der juristischen und operativen Vorsorge auch und insbesondere die Stärkung der gesellschaftlichen Faktoren, wie Rücksichtnahme, gesellschaftlicher Zusammenhalt und eine intensive präventive Öffentlichkeitsarbeit bzw. Öffentlichkeitskampagne.
Die erhöhte Vorhaltung von Berufsfeuerwehr, Freiwilliger Feuerwehr und Integrierter Leitstelle hat sich bewährt. Zusätzlich wurden weitere Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr kurzfristig und gezielt alarmiert. Dieses Vorgehen ist für die Silvesternacht 2026/27 erneut vorgesehen.
Kein generelles Böllerverbot durch Kommunen rechtlich möglich
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich auf ihrer letzten Tagung Anfang Dezember 2025 nicht auf konkrete Schritte hin zu einem bundesweiten Verbot von privatem Silvesterfeuerwerk einigen können. Auch die aktuelle Rechtsprechung, z. B. des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig, das ein Komplettverbot auf den Inseln Föhr und Amrum vorerst für den Jahreswechsel 2025/2026 aufgehoben hat (AZ. 5 MR 2/25, Beschluss vom 9.12.2025), betont, dass es keine kommunalen umfassenden Verbote geben kann, da es sich nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG beim Sprengstoffrecht um eine ausschließliche Gesetzgebung das Bundes handelt.
Diesbezüglich hat das Bundesministerium des Innern durch Erlass der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk detailliert geregelt, so dass für die Kommunen keine Möglichkeit besteht, über den vorgegebenen Rahmen hinaus durch eigene Anordnungen tätig zu werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass durch Erlass der 1. SprengV die von den Feuerwerkskörpern ausgehenden spezifi schen Gefahren abschließend geregelt sind.
Dazu gehört auch das allgemeingültige Verbot aus § 23 Abs. 1 der 1. SprengV. Dieses Verbot pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, gilt unmittelbar und dauerhaft und zwar in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Dies ist quasi ein bundesgesetzlicher Grundschutz für besonders sensible soziale Einrichtungen und Objekte. Ob ein Abbrenn ort in „unmittelbarer Nähe“ eines der vorgenannten Einrichtungen liegt, muss anhand der örtlichen Gegebenheiten festgestellt werden. In der Verwaltungspraxis werden oft Richtwerte herangezogen; bei handgehaltenen Feuerwerkskörpern kann die „unmittelbare Nähe“ bereits bei 25 bis 50 Metern enden, während bei Raketen mit unkontrollierter Flugbahn Abstände von 100 bis zu 200 Metern notwendig sein können, um nicht mehr als „unmittelbare Nähe“ zu gelten.
Mögliche Einschränkungen des Böllerns durch die Kommunen
Gleichwohl wurde den Kommunen im § 24 Abs. 2 1. SprengV die Möglichkeit gegeben, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen unter sehr eng gefassten Voraus setzungen einzuschränken: § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV: Behördenvorbehalt bei besonderer Brandempfindlichkeit
Behörden sind durch diese Norm ermächtigt, zusätzliche Verbote zu erlassen: sie sind ermächtigt, „in der Nähe“ (Praxis: 180 bis 200 Meter) von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, besondere Anordnungen zu treffen. Bei der klassischen Stadtbebauung wird eine besondere Brandempfindlichkeit in der Regel nicht zu bejahen sein, vgl. Geulen/Klinger, Rechtsgutachten zu kommunalen Möglichkeiten der Beschränkung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände an Silvester, erstellt im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe 20. März 2019.
Die Brandempfindlichkeit trifft größtenteils schon deshalb nicht auf die bebauten Bereiche der Stadt zu, da sie in der Regel aus Stein oder Beton und Ziegeln errichtet wurden und bereits aus Art. 30 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgeschrieben ist, dass Hausdächer nicht durch herauffallendes Feuerwerk entzündlich sein dürfen. Auch geht der Gesetzgeber noch immer per Legaldefinition davon aus, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (typisches „Silvesterfeuerwerk“) nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Sprengstoffgesetz (SprengG) Feuerwerkskörper sind, von denen eine geringe Gefahr ausgeht.
Das Sprengstoffrecht geht hier also im Regelfall aus von z. B. Reetdächern, Fachwerk häusern mit sichtbarem Gebälk, Häusern mit hohen Holzanteilen, oder ihres Inhalts, z. B. Heulager, Biogasanlagen. Hochhäuser (mehr als 22 Meter) hingegen müssen sehr stren ge Brandschutzauflagen erfüllen, hinsichtlich der Brennbarkeit von Baustoffen und dem Feuerwiderstand von Bauteilen. Sie gelten daher rein baurechtlich und technisch eher als brandwiderstandsfähig denn als empfindlich.
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV: Behördenvorbehalt bei „Knallwirkung“ Ebenfalls kann die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung (!) in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden nicht abgebrannt werden dürfen. „Silvesterraketen“ und „Feuerwerkbatterien“ sind von dieser Regelung leider nicht umfasst. Dies mag unlogisch erscheinen, da Raketen und Batterien mit optischen Effekten heutzutage auch erhebliche Knallwirkung tatsächlich haben.
Zwischenergebnis: Keine generelle Ermächtigung für Kommunen Somit bleibt festzuhalten, dass die in der 1. SprengV vorgesehenen Ermächtigungen kein generelles Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk für das Stadtgebiet bzw. die größten Teile des Stadtgebietes zulassen.
Verordnungsermächtigung aus dem reinen Sicherheitsrecht
Nach Art. 23 Abs. 1 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz –
LStVG) können zur Verhütung von Gefahren für u. a. Leben und Gesundheit Verordnun
gen oder Anordnungen für den Einzelfall bei Ansammlungen einer größeren Anzahl von
Menschen erlassen werden. Dies hat die Stadt Würzburg durch § 11 der Verordnung der
Stadt Würzburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Si
cherheitsverordnung) in bestimmten Sicherheitszonen der Innenstadt seit 23 Jahren um
gesetzt.
Voraussetzung ist eine prognostizierbare Gefahr; eine solche Gefahr konnte zum Jahres
wechsel für die Innenstadtlage wieder im Rahmen einer Sicherheitskonferenz mit den Rettungsdiensten, der Polizei, der Feuerwehr und dem Ordnungsamt prognostiziert werden.
Für andere Örtlichkeiten im Stadtgebiet mussten erfreulicherweise solche Szenarien bisher nicht prognostiziert werden; in den letzten Jahren wurden z. B. die Bereiche „Trogdeckel BAB A3“ oder „Ludwigsbrücke/ Löwenbrücke“ sowie die anderen Brücken der Innenstadt oder der „Würzburger Stein-Berg“ oder auch „Barbarossaplatz“ beobachtet bzw. dokumentiert. Soweit sich diese Einschätzung ändert, wird darauf lageangepasst reagiert.
Silvesterfeuerwerke führen – wie vielfach bekannt und kommuniziert – jedes Jahr ganz allgemein durch die intensive Nutzung oder in besonderen Fällen durch unsachgemäße Anwendung immer wieder zu erheblichen Nachteilen (Umwelt- und Luftbelastungen, Tier wohl, Naturschutz, gesundheitlichen Risiken, Verletzungen, Lebensgefahren, Belastungen des Gesundheitssystems, gesellschaftliche Kosten, Sicherheit der Einsatzkräfte, Brände, Sachbeschädigungen).
Ein echtes, bundesweites Verbot müsste durch den Bund initiiert werden. Alternativ könnte der Bund im Sprengstoffrecht z. B. Ermächtigungsgrundlagen für kommunale Verordnungen oder Anordnungen schaffen, um weitere Handlungsspielräume zu eröffnen. In diesem Fall wäre aber die Vollzugs- und Kontrollpraxis eine deutliche und kaum zu bewältigende Herausforderung für Polizei und kommunale Ordnungskräfte, insbesondere wenn Feuerwerkskörper weiterhin frei verkäuflich sind.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Vertreter der Stadt Würzburg diese Themenkomplexe bei den kommunalen Spitzenverbänden aktiv vortragen. Auch für die Sitzung des Kommunal- und Rechtsausschusses des Bayerischen Städtetages am 27.02.2026 hat der Kommunalreferent das Thema auf der Tagesordnung angemeldet.